Sportbetrieb im Rahmen der aktuellen Corona Schutzverordnung

Seit der aktuellen Verordnung wird neben den Schwellenwerten von 35 ebenfalls die Belegung von Krankenhausbetten der Normal- und Intensivstationen im Freistaat Sachsen in den Fokus gerückt und eine Vorwarn- sowie eine Überlastungsstufe etabliert (§ 1 Abs. 3 und 4 SächsCoronaSchVO).
Personen, die die 3G-Regel erfüllen, soll die Nutzung von Sportangeboten grundsätzlich inzidenzunabhängig im möglichst großem Umfang ermöglicht bleiben, wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt wurde.
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