Aktualisierte Regelungen zur Durchführung des organisierten Sports in Sachsen

Öffnung der Skigebiete in Sachsen

Der Landessportbunde Sachsen hat auf seiner Internetseite die Neuerungen anhand der Corona-Notfallverordnung aktulisiert. Unter den bekannten Corona-FAQs wird offensichtlich, was mit Inkrafttreten der aktualisierten SächsCoronaNotfallVO für den Skisport im Freistaat möglich ist.

Dabei treten unter bestimmten Voraussetzungen Lockerungen ein, welche an gewisse Richtwerte gebunden sind. Hierbei spielen vor allen folgende Werte eine Rolle, welche für Erleichterungen an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten sein müssen:

  • 1500 - 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt
  • 1300 - Belastungswert Normalstation
  • 420 - Belastungswert Intensivstation

Im Falle von Erleichterungen dürfen Außensportanlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs unter folgender Maßgabe öffnen:

  • Außensportanlagen: Zugangsregelung 2G, Hygienekonzept, Kontakterfassung (§ 21a Abs. 14 S.1 Nr. 2)
  • Anleitungspersonal für alle Altersgruppen: Zugangsregelung 3G (§§ 21 a Abs. 14 S. 3; 13 Abs. 2 S. 2, Abs. 2 S. 2)

Generell zulässig ist die Öffnung der Sportstätten für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Als Zugangsregelung gilt hier 3G. Somit müssen alle Kinder und das Anleitungspersonal einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen und dieser muss durch den Betreiber/Veranstalter erfasst werden (§ 13 Abs. 3).

Weitere Regelungen im Falle von Erleichterungen:
Individuell betriebener Sport (d.h. nicht im Rahmen einer organisierten Sporteinrichtung, -veranstaltung oder Gruppe/Verein) ist weiterhin ohne Maskenpflicht uneingeschränkt möglich (§ 6 Abs. 1). Das Trainieren in privaten Gruppen ist bis zu maximal zehn Personen möglich, sofern diese geimpft oder genesen sind. (§ 6 Abs. 2).
Im Bereich Profi-, Berufs- oder Leistungssport gibt es aktuell keine Öffnungsbeschränkungen.Der Zutritt muss durch die Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises erfolgen und manuell oder digital erfasst werden.

Auch Sport- & Wettkampfveranstaltungen dürfen mit Zuschauenden unter folgender Maßgabe stattfinden:

  • Zugangsregelung 2G-Plus, Hygienekonzept, Kontakterfassung (§ 21a Abs. 13)
  • Auslastung maximal 50 von Hundert der jeweiligen Höchstkapazität (Obergrenze 500) oder
  • Auslastung maximal 25 von Hundert der jeweiligen Höchstkapazität (Obergrenze 1.000)

Da der Zugang nur über die 2G-Plus Regelung erfolgt, gilt grundsätzlich die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie eines zusätzlichen Testnachweises. Dieser zusätzliche Testnachweis kann ausnahmsweise in folgenden Fällen entfallen:

  • es besteht der Nachweis einer Auffrischungsimpfung (sog. Booster Impfung),
  • bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder sofern diese noch nicht eingeschult wurden,
  • bei Schüler*Innen, die der Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen,
  • es besteht der Nachweis über die Erst- und Zweitimpfung sowie ein Genesenennachweis, welcher nicht älter als drei Monate ist oder
  • es besteht ein Nachweis über die Erst- und Zweitimpfung, welcher nicht jünger als 14 Tage und nicht älter als drei Monate ist.

Auch die Wiederaufnahme von Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist im Falle von Erleichterungen möglich. Dies kann jedoch ausschließlich mit der Zugangsregelung 2G sowie Hygienekonzept & Kontakterfassung erfolgen.