Verlängerung & Aktualisierung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Neuregelungen gelten bis 7. März 2021
Mit einer Verlängerung der Corona-Schutzmaßnahmen in Deutschland wurde per Kabinettsbeschluss am 12. Februar 2021 ebenso die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Die neue Verordnung gilt vom 15. Februar bis Ablauf des 7. März 2021.
Damit werden die geltenden Corona-Maßnahmen grundsätzlich verlängert. Die allgemeinen Grundsätze wie Kontaktreduzierung, Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln, Mobilitätsverzicht sowie das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Auch der Sportbetrieb bleibt weiterhin eingeschränkt und erfährt zur letzten gültigen Corona-Schutz-Verordnung in Sachsen seit 28. Januar 2021 keinerlei Änderung.
Geschlossen bleiben somit aus Sicht des Skiverbandes Sachsen Anlagen und Einrichtungen des Sport- und Skisportbetriebs, einschließlich Skiaufstiegsanlagen. Sport und Bewegung ist lediglich im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft erlaubt. Allerdings können Ausgangsbeschränkung und 15-Kilometer-Radius zukünftig bei stabiler 7-Tage-Inzidenz unter 100 auf Beschuss durch die jeweiligen Landkreise oder kreisfreien Städte aufgehoben werden.
Ausnahmen dieses Verbots sowie der personenmäßigen Beschränkung zur sportlichen Betätigung auf Sportanlagen erhalten lediglich
- lizenzierte Profisportler bzw. Sportlerinnen und Sportler für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient,
- die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nach-wuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader an einem unserer Nachwuchsleistungszentrum Ski in Sachsen sind*,
- Schülerinnen und Schüler in der vertieften sportlichen Ausbildung an Sportoberschulen und Sportgymnasien, die an der Präsenzbeschulung nach § 5a Absatz 3teilnehmen,
*Unter Nachwuchsleistungszentren sind die berufenen Leistungszentren der Bundes-/Landesstützpunkte für Skisportarten in Altenberg, Oberwiesenthal und Klingenthal zu verstehen sowie deren Mannschaftskader. Dies umfasst ebenfalls das Training für die dem Landessportbund Sachsen gemeldeten Landeskader (LK1, LK2 bzw. D- und L-Kader) aller Mannschafts- und Individualsportarten.
Für diese Gruppe von Sportlerinnen & Sportlern wird zudem die Maskenpflicht auf das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind erweitert. Dies gilt insbesondere im sportlichen Kontext bei Fahrgemeinschaften von Trainingsgruppen mit mehreren Sportlern.
Für alle anderen Sportler der SVS-Mitgliedsvereine bzw. alle nicht an den Bundes-/Landesstützpunkten trainierenden Athleten ist auch weiterhin kein organisiertes Training möglich. Ebenso bleibt der organisierte Vereinssport an den Talentstützpunkten sowie den sächsischen Skivereinen untersagt.
Wettkampfveranstaltungen im Nachwuchsbereich unter Verantwortung des Skiverbandes Sachsen e.V. bleiben bis Ablauf des 7. März 2021 ausgesetzt. Gremiensitzungen, Dienstberatungen, Bildungsveranstaltungen und Präsenzveranstaltungen im Skiverband Sachsen mit überregionaler Beteiligung werden ausschließlich als Online-Webkonferenzen durchgeführt.
Alle aktuellen Neuerungen sind ebenso in der Hygienekonzeption des Skiverbandes Sachsen e.V. zu finden.
Weiterhin sind alle Regelungen in Bezug auf den Sportbetrieb in den FAQs des Landessportbundes Sachsen ausführlich erläutert.
Auf Landesebene gelten uneingeschränkt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sowie die sächsische Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes.