Sportbetrieb im Rahmen der aktuellen Corona Schutzverordnung

Einschränkungen durch die SächsCoronaSchVO bis zum 22.09.21

Seit der aktuellen Verordnung wird neben den Schwellenwerten von 35 ebenfalls die Belegung von Krankenhausbetten der Normal- und Intensivstationen im Freistaat Sachsen in den Fokus gerückt und eine Vorwarn- sowie eine Überlastungsstufe etabliert (§ 1 Abs. 3 und 4 SächsCoronaSchVO).

Personen, die die 3G-Regel erfüllen, soll die Nutzung von Sportangeboten grundsätzlich inzidenzunabhängig im möglichst großem Umfang ermöglicht bleiben, wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt wurde.

Der Sportbetrieb auf Sportanlagen (und in Fitnessstudios) ist ohne Publikum und ohne personenmäßige Beschränkung nach § 7 SächsCoronaSchVO gestattet für:

  •  Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler und Berufssportlerinnen und -sportler,
  • Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen und die schulische Nutzung für den Schulsport,
  • Bäder und Saunen aller Art für rehabilitations- und medizinische Zwecke, die berufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung, die schulische Nutzung zum Schulschwimmen, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie die Ausübung von Sport nach Punkt 1 dieser Aufzählung.

Diese Betätigungen werden weder durch das Überschreiten der Inzidenzgrenze 35 (§ 7 SächsCoronaSchVO) noch durch Erreichen der Vorwarn- oder Überlastungsstufe (§ 8 und § 9 SächsCoronaSchVO) eingeschränkt.

Der allgemeine Sportbetrieb wurde mit folgenden Einschränkungen gestattet:

  • Sport im Innenbereich bei einer Inzidenz >35 nur unter Vorlage eines 3G-Nachweises (§ 4 SächsCoronaSchVO) und Kontakterfassung (§ 3 SächsCoronaSchVO)
  • Gleiches gilt für das Erreichen der Vorwarnstufe (§ 8 SächsCoronaSchVO).
  • Sport im Innenbereich bei Erreichen der Überlastungsstufe nur unter Vorlage eines 2G-Nachweises (§ 4 SächsCoronaSchVO) und Kontakterfassung (§ 3 SächsCoronaSchVO). Ein Testnachweis ist dann nicht mehr ausreichend; Sport im Innenbereich ist dann nur für genesene und geimpfte Personen gestattet (§ 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO).

Anleitende Personen müssen sich zweimal wöchentlich testen lassen oder unter fachkundiger Aufsicht selbst testen (§ 1 Abs. 2 SächsCoronaSchVO), sofern die Testpflicht nicht wegen vollständiger Impfung oder Genesung entfällt (§ 4 Abs. 5 SächsCoronaSchVO).

Die Vorgaben für Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchenden sind in § 10 SächsCoronaSchVO geregelt:

Szenario Vorwarnstufe oder Schwellenwert >35

  • bis 5.000 gleichzeitig Besuchende: 50-prozentige Auslastung durch Besuchende, falls diese nicht alle den 3G-Nachweis vorlegen
  • ab 5.001 gleichzeitig Besuchende maximal 50 Prozent Auslastung bis zur Kapazitätsgrenze von 25.000 gleichzeitig Besuchende

Szenario Überlastungsstufe

  • nur geimpfte oder genesene Besuchende
  • maximal 50%-Auslastung bis zur Kapazitätsgrenze von 25.000 gleichzeitig Besuchende

Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der gleichzeitig Besuchenden mitgezählt.

Weitere Informationen und detaillierte Hinweise geben die Corona FAQs des Landessportbundes Sachsen.