Regelungen zum Sportbetrieb nach aktueller Corona-Schutzverordnung

Maßnahmen bis 9. Januar 2022

Laut der ab 13.12. und bis 09.01. gültigen Corona Notfallverordnung in Sachsen, gelten für den Sport und somit auch für den Skisport folgende Regelungen (siehe § 13 Sport):

  • Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs..... für Publikumsverkehr ist untersagt.
  • Abweichend davon ist die Öffnung zulässig für die Ausübung von Sport im Rahmen von .... vertiefter sportlichen Ausbildung sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler, Berufssportlerinnen und -sportler und Nachwuchssportlerinnen und -sportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainieren. Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.
  • Abweichend davon ist die Öffnung zulässig für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Für Anleitungspersonal gilt ebenso die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.

Dies bedeutet nach unserer Auffassung:

  • Profi- und Leistungsport kann unter 3G-Regelung für Sportler, aber ohne Zuschauer (Eltern, Partner, Besucher etc.) stattfinden. Dies beinhaltet ebenso den Wettkampfbetrieb. Auch hier ist die Thematik "Zuschauer" das bestimmende Element. Ohne Zuschauer ist sowohl Training, wie auch Wettkampf möglich.
  • Breitensport ist aktuell nur als Vereinssport für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Vereinssport für Erwachsene ist aktuell untersagt.
  • Wettkampfveranstaltung mit Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen weiterhin stattfinden und werden duch den Skiverband Sachsen auch befürwortet. Großveranstaltungen bleiben untersagt.
  • Bei Wettkämpfen sind die Regelungen der Kontaktbeschränkungen einzuhalten. Somit dürfen derzeit neben den Sportler bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Anleitungspersonen (Übungsleiter, Kampfrichter etc.) maximal weitere 20 geimpfte oder genesene Personen bei der Veranstaltung anwesend sein. Dies schließt das Betreuungspersonal ein.
  • Alle Sportler sowie Anleitungs- & Betreuungspersonen unterliegen generell der strikten 3G-Regelung und somit der Dokumentation des Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises.

Wie gewohnt, sind weitere Informationen und detaillierte Hinweise über die aktuellen Einschränkungen abrufbar über die Corona FAQs des Landessportbundes Sachsen.

Für detaillierte Fragen und Hinweise zu den allgemeinen Regelungen und Verfügungen in den sächsischen Landkreisen und kreisfreien Städten sei an die jeweiligen Kreis- und Stadtsportbünde der einzelnen Regionen/Städte verwiesen.

Der Freistaat Sachsen beantwortet häufig gestellte Fragen zu den Corona-Vorschriften auf seiner Internetseite zum Coronavirus.Sachsen. Alle derzeitigen amtlichen Bekanntmachungen (Verordnungen) sind hier zu finden.

Text: SVS