Verlängerung der Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Auch das sächsische Kabinett hat zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin auf Landesebene die Verlängerung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung bis vorerst 09. Mai 2021 erlassen.

Dabei werden die geltenden Corona-Maßnahmen im Wesentlichen fortgeführt. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen im öffentlichen Raum (FFP2-Maske, ggf. medizinischer Mund-Nasen-Schutz) bleiben weiterhin gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.

Aus Sicht des Sports behält der grundlegende Beschluss seine Gültigkeit, dass Anlagen und Einrichtungen des Sport- und Skisportbetriebs, einschließlich Skiaufstiegsanlagen geschlossen bleiben. Ausnahmen dieses Verbots sowie der personenmäßigen Beschränkung zur sportlichen Betätigung auf Sportanlagen erhalten lediglich wie in den bisherigen Verordnungen

  • lizenzierte Profisportler bzw. Sportlerinnen & Sportler für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient,
  • die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader an einem sächsischen Ski-Nachwuchsleistungszentren sind (= berufene Leistungszentren der Bundes-/Landesstützpunkte für Skisportarten in Altenberg, Oberwiesenthal und Klingenthal einschl. deren Mannschaftskader/ gemeldeten Landeskader (LK1, LK2 bzw. D- und L-Kader)),
  • Schülerinnen & Schüler in der vertieften sportlichen Ausbildung an Sportoberschulen und Sportgymnasien, die an der Präsenzbeschulung teilnehmen,

Die Gestattungen und Untersagungen wurden in direkten Zusammenhang mit Inzidenzwerten in Sachsen und der jeweiligen Gebietskörperschaft (Landkreis/kreisfreie Stadt) gesetzt. Ausgenommen davon sind die Möglichkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte ab 6. April 2021 inzidenzunabhängig zu gestatten, dass Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Freien oder auf Außensportanlagen möglich ist. Einzelheiten können der anhängenden Übersicht des LSB Sachsen entnommen entnehmen.

Beibehalten wird die Regelung, dass Wettkampfveranstaltungen im Nachwuchsbereich unter Verantwortung des Skiverbandes Sachsen e.V. ausgesetzt bleiben. Gremiensitzungen, Dienstberatungen, Bildungsveranstaltungen und Präsenzveranstaltungen im Skiverband Sachsen mit überregionaler Beteiligung werden ausschließlich als Online-Webkonferenzen durchgeführt.

Wie gewohnt, sind alle aktuellen Neuerungen ebenso in der aktuellen Hygienekonzeption des Skiverbandes Sachsen e.V. zu finden.

Weiterhin sind alle Regelungen in Bezug auf den Sportbetrieb in den FAQs des Landessportbundes Sachsen ausführlich erläutert.

Auf Landesebene gelten uneingeschränkt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sowie die sächsische Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes.