Inkrafttreten der Sächsische Corona-Notfall-Verordnung

Weitere Einschränkung des Sports ab 22. November 2021

Am 22. November 2021 ist die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) in Kraft getreten. Im Folgenden sind die wichtigsten Regelungen der neuen Verordnung zusammengefasst, die die Durchführung des organisierten Sports in Sachsen betreffen.  

Auch wenn Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für Publikumsverkehr geschlossen sind, so bleibt die Öffnung u.a. zulässig für die Ausübung von Sport im Rahmen

  • der vertieften sportlichen Ausbildung,
  • für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader,
  • lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler,
  • Berufssportlerinnen und -sportler und
  • Nachwuchssportlerinnen und -sportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainieren sowie
  • für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres

Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.
Dies gilt ebenso für Anleitungspersonal.

Der Impf- oder Genesenennachweis kann durch einen Testnachweis ersetzt werden, wenn

  • die verpflichtete Person das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • für die verpflichtete Person aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausgesprochen wurde. Hierfür ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, wann die gesundheitlichen Gründe voraussichtlich entfallen.

Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.

Sitzungen und Versammlungen von Gremien, Arbeitsgruppen etc. sind in Präsenzform untersagt mit Ausnahme von zwingend gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können. Diese Sitzungen sind dann unter der Beachtung der 3G-Regelungen durchzuführen.

Großveranstaltungen und Veranstaltungen sind untersagt.

Diese Sächsische Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) tritt per 22. November 2021 in Kraft sowie mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft.

Wie gewohnt, sind weitere Informationen und detaillierte Hinweise über die aktuellen Einschränkungen abrufbar über die Corona FAQs des Landessportbundes Sachsen.

Für detaillierte Fragen und Hinweise zu den allgemeinen Regelungen und Verfügungen in den sächsischen Landkreisen und kreisfreien Städten sei an die jeweiligen Kreis- und Stadtsportbünde der einzelnen Regionen/Städte verwiesen.

Der Freistaat Sachsen beantwortet häufig gestellte Fragen zu den Corona-Vorschriften auf seiner Internetseite zum Coronavirus.Sachsen. Alle derzeitigen amtlichen Bekanntmachungen (Verordnungen) sind hier zu finden.

Foto: Robert Michael (dpa)
Text: SVS & LSB Sachsen