Hinweis zu aktuellen Regelungen zum Schutz vor Covid-19
Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz, der zum 31. Mai angepassten sächsischen Corona-Schutzverordnung sowie der Allgemeinverfügung zu Hygieneauflagen werden die sportlichen Betätigungen der Vereine in Abhängigkeit von geltenden Inzidenzwerten begrenzt.
Dabei werden die geltenden Corona-Maßnahmen im Wesentlichen fortgeführt. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske) bleiben weiterhin gültig. Dies gilt auch für die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.
Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz, der sächsischen Corona-Schutzverordnung sowie der Allgemeinverfügung zu Hygieneauflagen werden die sportlichen Betätigungen der Vereine in Abhängigkeit von geltenden Inzidenzwerten begrenzt.
Der Landessportbund Sachsen hat hierzu seine Corona-FAQ fortgeschrieben sowie die wichtigsten Regelungen in der bekannten Übersichtsdarstellung zusammengefasst.
Die FAQ-Seiten sollen dabei als Handreichung zur ersten Information dienen, nicht aber der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen. Ebenso haben sie keinen rechtlich verbindlichen Charakter, bieten aber eine entsprechende Orientierung.
Für Fragen und Hinweise zu den Allgemeinverfügungen in den sächsischen Landkreisen und kreisfreien Städten stehen die Kreis- und Stadtsportbünde der einzelnen Regionen/Städte zur Verfügung.
Der Freistaat Sachsen beantwortet häufig gestellte Fragen zu den Corona-Vorschriften auf seiner Internetseite zum Coronavirus.Sachsen.
Wichtig für Sportvereine sind desweiteren
- die am 31. Mai 2021 in Kraft getretene Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 26. Mai 2021, konsolidiert am 13. Juni 2021,
- die Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus Krankheit-2019 sowie
- das am 24.04.2021 in Kraft tretende Infektionsschutzgesetz (IfSG), zuletzt geändert am 22. April 2021