Allgemeinverfügungen führen zu weiteren Einschränkungen des Sportbetriebs
Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz, der sächsischen Corona-Schutzverordnung sowie der Allgemeinverfügung zu Hygieneauflagen werden die sportlichen Betätigungen der Vereine in Abhängigkeit von geltenden Inzidenzwerten begrenzt.
Der Landessportbund Sachsen hat hierzu seine Corona-FAQ fortgeschrieben, allerdings ist die Abstimmung mit dem Sozial- sowie Innenministerium noch nicht final abgeschlossen.
Die FAQ-Seiten sollen dabei als Handreichung zur ersten Information dienen, nicht aber der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen. Ebenso haben sie keinen rechtlich verbindlichen Charakter, bieten aber eine entsprechende Orientierung.
Für Fragen und Hinweise zu den Allgemeinverfügungen in den sächsischen Landkreisen und kreisfreien Städten stehen die Kreis- und Stadtsportbünde der einzelnen Regionen/Städte zur Verfügung.
Der Freistaat Sachsen beantwortet häufig gestellte Fragen zu den Corona-Vorschriften auf seiner Internetseite zum Coronavirus.Sachsen.
Wichtig für Sportvereine sind desweiteren
- die am 1. April 2021 in Kraft getretene Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021, konsolidiert am 16. April 2021,
- die Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus Krankheit-2019 sowie
- das am 24.04.2021 in Kraft tretende Infektionsschutzgesetz (IfSG), zuletzt geändert am 22. April 2021