Aktuelle Corona-Vorwarnstufe in Sachsen

Auswirkungen für den Vereinssport

Die aktuell geltende Corona-Schutzverordnung ist im organisierten Sport in Sachsen auf viel Unmut und Unklarheit gestoßen, da hierin der Sport als private Zusammenkunft verankert und mit einschneidenden Maßnahmen und Regeln bedacht wird.

Seit der aktuellen Verordnung wird neben den Schwellenwerten von 35 ebenfalls die Belegung von Krankenhausbetten der Normal- und Intensivstationen im Freistaat Sachsen in den Fokus gerückt und eine Vorwarn- sowie eine Überlastungsstufe etabliert (§ 2 Abs. 4 und 5 SächsCoronaSchVO). Im Bereich der aktuell geltendenden Vorwarnstufe legt das Ministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jeglichen organisierten Sport derzeit (z.B. Vereins-, Amateur-, Gruppensport, Ausnahme siehe Punkt 5.) als private Zusammenkunft (§ 8 Abs. 2 SächsCoronaSchVO) aus. Mehr als zehn Ungeimpfte und/oder Nicht-Genesene dürfen sich auch bei Vorliegen eines Negativattests nicht mehr bei einer gemeinsamen, organisierten Sportausübung treffen. Bei der Ermittlung der Personenzahl (zehn) zählen Geimpfte, Genesene, sowie Kinder bis zum Alter von 16 Jahren nicht mit.
Dies gilt im Innen- wie auch im Außenbereich gleichermaßen.

Im organisierten Vereins- bzw. Amateursport dürfen also z.B. weder Trainings- noch Wettkampfveranstaltungen unter freiem Himmel oder im Innenbereich mit mehr als zehn Personen stattfinden, es sei denn sie verfügen über einen „2G- Nachweis“. Es empfiehlt sich, bei der Zählung einen gesamtheitlichen Maßstab anzulegen. Durch die strenge Auslegung als „private Zusammenkunft“ wird derzeit die gesamte Organisationseinheit (Sportler + Zuschauer + Trainer) umfasst.

Damit gilt faktisch in allen für den Sport relevanten Einrichtungen ab zehn Ungeimpften/Ungenesenen die „2G-Regel“ + die Pflicht zur Kontakterfassung. Bei weniger als zehn Personen bleibt es bei "3G +Kontakterfassung".

Hinweis: Kinder bis zum Alter von sechs Jahren bzw. solche, die noch nicht eingeschult wurden, sind unabhängig vom Infektionsgeschehen nicht verpflichtet, einen Test-, Impf-, oder Genesenen-Nachweis zu führen. Kinder zwischen sechs und 16 Jahren können einen erforderlichen „2G-Nachweis“ stets durch einen Testnachweis ersetzen. Kinder bis 16 Jahren (auch ungetestete!) zählen bei der Ermittlung der maximalen Personenanzahl bei privaten Zusammenkünften  nicht mit. Für Schüler*innen, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Verordnung unterliegen, besteht keine Pflicht zum Nachweis des Testes. Eine Teilnahme am Sportbetrieb ist daher ohne dessen Vorlage möglich, wenn nicht von anderen Beteiligten (bspw. Verein, Verband oder Betreiber/Eigentümer der Sportstätte) schärfere Vorgaben gemacht werden. Dann greifen die allgemeinen Ausnahmen für Minderjährige (siehe vorheriger Absatz).

Ausgenommen von all den aktuellen Regelungen inkl. sämtlicher Verpflichtungen ist die Ausübung von Sport im Rahmen der vertieften sportlichen Ausbildung sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler und Berufssportlerinnen und -sportler (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SächsCoronaSchVO), Die genannten Gruppen sind in ihrer Sportausübung frei. Die Personenzahl ist unbeschränkt. Aber: Diese Freiheiten gelten nur für die Ausübung. D.h. Publikum, Begleiter, Zuschauer müssen die o.g. Pflichten beachten.

Wie gewohnt, sind weitere Informationen und detaillierte Hinweise über die aktuellen Einschränkungen abrufbar über die Corona FAQs des Landessportbundes Sachsen.

Text: SVS & LSB Sachsen